Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Namen und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.
III. Erfüllung
berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Verzug vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, kann ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kauf-
preises verlangt werden. Verbraucher sind berechtigt, zusätzlichen Schadener-
satz zu verlangen, sofern der tatsächliche Schaden 10 % des Kaufpreises übersteigt.
Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand lt. Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.